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POLIZEISPORTVEREIN STUTTGART
e.V. TAUCHSPORTABTEILUNG ABTEILUNGSORDNUNG in der Fassung vom Februar 2006 §
1 Name
Die Abteilung führt den Namen "PSV-Tauchsportabteilung".
Sie führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und Ordnungen
des PSV Stuttgart e.V. §
2 Zweck der
Abteilung
1. Die
PSV-Tauchsportabteilung fördert und betreibt den Tauchsport als Volkssport.
Diesen Zweck verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Die
PSV-Tauchsportabteilung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für den in Abs. 1
genannten Zweck verwendet werden. Die PSV-Tauchsportabteilung begünstigt keine
natürlichen und juristischen Personen durch Ausgaben, die dem in Abs. 1
genannten Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
3. Bei einer Auflösung
der Abteilung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an
den PSV Stuttgart e.V. und darf nur für gemeinnützige (steuerbegünstigte)
Zwecke verwendet werden.
4. Die
PSV-Tauchsportabteilung betätigt sich weder politisch noch wehrsportlich; sie
ist weltanschaulich und religiös neutral. §
3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §
4
Mitgliedschaft in Verbänden
Die PSV-Tauchsportabteilung ist Mitglied im Verband Deutscher
Sporttaucher e.V. (VDST) und im Württembergischen Landesverband für Tauchsport
e.V. (WLT), deren Satzungen und Ordnungen sie anerkennt. §
5 Erwerb und
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die
PSV-Tauchsportabteilung kennt zwei Arten der Mitgliedschaft; es sind dies
- ordentliche Mitglieder,
1.1 Ordentliche
Mitglieder sind natürliche Personen, die die Mitgliedschaft in der
PSV-Tauchsportabteilung und die im PSV Stuttgart e.V. durch eine schriftliche
Beitrittserklärung beantragt und erhalten haben. 1.2
Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen,
die die PSV-Tauchsportabteilung und ihre Zielsetzung (s. § 2) ideell oder
materiell fördern.
1.3 In der
PSV-Tauchsportabteilung können volljährige und minderjährige Personen
Mitglieder werden. Volljährige sind Personen nach der Vollendung des 18.
Lebensjahres. Minderjährige sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Kinder
sind Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres und Jugendliche sind Personen
zwischen 14 und 18 Jahren.
2 Der Antrag
auf Mitgliedschaft ist vom Antragsteller bei einem Vorstandsmitglied
einzureichen. Bei Minderjährigen ist der Antrag vom Erziehungsberechtigten zu
stellen.
2.1 Über die Aufnahme
sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Mitglieder in die PSV-Tauchsportabteilung entscheidet der Gesamtvorstand der
PSV-Tauchsportabteilung. Voraussetzung für die Aufnahme eines ordentlichen
Mitgliedes ist dessen gültige und von einem Arzt bescheinigte
uneingeschränkte körperlich/geistige Tauglichkeit, den Tauchsport mit und ohne
Tauchgerät zu betreiben. Diese Voraussetzung gilt auch für Minderjährige,
wobei dem behandelnden Arzt überlassen bleibt, in welchem Umfang die Prüfung
einer Tauchtauglichkeit vorgenommen werden muß. Grundvoraussetzungen für die
Aufnahme als ordentliches oder temporäres Mitglied sind gute Schwimmkenntnisse.
3. Ein
Rechtsanspruch auf Aufnahme in die PSV-Tauchsportabteilung besteht nicht.
4. Die
Mitgliedschaft in der Tauchsportabteilung endet mit dem Tod, Austritt oder
Ausschluß des Mitglieds. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den
Vorstand der PSV-Tauchsportabteilung und
sofern auch der Austritt aus dem PSV Stuttgart e.V. gewünscht ist
auch an die Geschäftsstelle des PSV Stuttgart e.V. innerhalb der von
Letztgenanntem gesetzten Frist zu richten.
5. Die
Mitgliedschaft in der PSV-Tauchsportabteilung endet auch, wenn das
Mitglied aus dem PSV Stuttgart e.V. ausgetreten oder von diesem oder
einem der Verbände, denen die PSV -Tauchsportabteilung angehört (s. § 4)
ausgeschlossen worden ist.
6. Der Ausschluß
eines Mitglieds kann vom Gesamtvorstand der PSV-Tauchsportabteilung beschlossen
werden, wenn
6.1 das Mitglied trotz
erfolgter Mahnung (Einschreibebrief) mit dem Jahresbeitrag mehr als 3 Monate im
Rückstand ist,
5.2 sich das Mitglied
eines groben Verstoßes gegen die Ordnungen oder Interessen der
PSV-Tauchsportabteilung, eines ihrer Mitglieder oder die Satzungen, Ordnungen
oder Interessen des PSV Stuttgart e.V., einer seiner Abteilungen oder eines der
Verbände, der die PSV-Tauchsportabteilung angehört (s. § 4) schuldig
gemacht hat.
7. Der Beschluss
und seine Begründung sind dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem
Brief an seine letzte bekannte postalische Adresse bekannt zu geben.
8. Gegen den
Beschluß des Gesamtvorstands kann das betroffene Mitglied innerhalb von 4
Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich mit Begründung Widerspruch
einlegen. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über das
Widerspruchsverfahren bzw. den Ausschluß des Mitglieds entscheidet dann die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung der PSV-Tauchsportabteilung mit einfacher
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bis zu diesem Beschluss
ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und mit ihr alle Ansprüche,
Rechte und Pflichten (s. § 6 ), die sich aus der Mitgliedschaft in der
PSV-Tauchsportabteilung ergeben.
9. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche, die sich aus der
Mitgliedschaft ergaben. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und
Spenden ist ausgeschlossen. §
6 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1. Die
Abteilungsordnung und andere von der PSV-Tauchsportabteilung gem. § 12
erlassene Ordnungen sind für die Mitglieder der PSV-Tauchsportabteilung
verbindlich.
2. Die
ordentlichen Mitglieder der PSV-Tauchsportabteilung nehmen aktiv am sportlichen
und gesellschaftlichen Abteilungsleben teil. Als Jugendliche haben Sie das
aktive sowie für die Funktion des Jugendsprechers das passive Wahlrecht und
Volljährige haben das aktive und passive Wahlrecht. 3.
Die natürlichen außerordentlichen Mitglieder der
PSV-Tauchsportabteilung haben das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen
der PSV-Tauchsportabteilung teilzunehmen. Die außerordentlichen Mitglieder
werden im Gesamtvorstand der PSV-Tauchsportabteilung durch den stellv.
Abteilungsleiter/Kassenwart vertreten; sie besitzen weder das aktive noch
das passive Stimmrecht. §
7
Beiträge
1. Neben dem PSV
Stuttgart e.V. erhebt die PSV-Tauchsportabteilung jährlich im Voraus von
Mitgliedern einen Abteilungsbeitrag. Bei der
Neuaufnahme als ordentliches Mitglied wird
ein einmaliger Aufnahmebeitrag erhoben. In den Beiträgen sind Ausbildungskosten
grundsätzlich nicht enthalten.
2. Der
Gesamtvorstand der PSV-Tauchsportabteilung kann im Einzelfall Ausnahmen
hinsichtlich des Aufnahmebeitrags beschließen.
3. Alle Beiträge
an die Abteilung werden grundsätzlich im Wege des Lastschrifteinzugs erhoben. §
8 Haftungsausschluß
Die Teilnahme am Vereinsleben geschieht für sämtliche Mitglieder der
PSV-Tauchsportabteilung und für Gäste derselben auf die ausschließliche
Gefahr jedes Einzelnen! Die PSV-Tauchsportabteilung, ihre Organe und deren natürliche
Mitglieder schließen jegliche deliktische oder privatrechtliche Haftung für
fahrlässiges oder grob fahrlässiges Handeln für sich und gegenüber Dritten
ausdrücklich aus! §
9 Organe der
Abteilung
Die Organe der PSV-Tauchsportabteilung sind: a) die Abteilungsversammlung b) der Abteilungsvorstand (Gesamtvorstand) c) der geschäftsführende Vorstand (Abteilungsleiter, Kassenwart/stellv. Abteilungsleiter, Schriftführer) §
10
Abteilungsversammlung
1. Die ordentliche
Abteilungsversammlung findet jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres
statt.
2. Die Einladung
mit Tagesordnung und den termingerecht beim Abteilungsvorstand eingegangenen
Anträgen müssen den Mitgliedern mind. 14 Tage vor dem Termin der
Abteilungsversammlung schriftlich zugehen.
3. Anträge zur
Abteilungsversammlung können nur unter Einhaltung einer angemessenen Frist, die
vom Abteilungsvorstand in der Ankündigung der Abteilungsversammlung im
Rundschreiben der Abteilung genannt wird, schriftlich an den Abteilungsvorstand
gestellt werden. Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge,
deren Zulassung die Abteilungsversammlung beschließt. Von dieser Zulassungsmöglichkeit
ausdrücklich ausgenommen sind Anträge auf Änderung der Abteilungsordnung
oder Auflösung der PSV-Tauchsportabteilung. Beschlussfassungen über die Änderung
der Abteilungsordnung oder die Auflösung der Abteilung müssen mit einer 3/4
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Anträge an die
Abteilungsversammlung müssen auf dieser vom jew. Antragsteller persönlich oder
durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten werden. Die
Wahrnehmung des Stimmrechts ist nur mündlich möglich; ein schriftliches
Stimmrecht ist nicht zugelassen. 4.
Die Tagesordnung der Abteilungsversammlung enthält folgende Punkte:
a)
Geschäftsbericht des Abteilungsleiters
b)
Geschäftsbericht des Kassenwarts/stellv. Abteilungsleiters
c)
Bericht der Kassenprüfer
d)
der Sachabteilungsleiter
e)
Entlastung des Gesamtvorstands und der Kassenprüfer
f)
Wahl des Gesamtvorstands der Abteilung und der Kassenprüfer g) Beschlussfassung über gem. Abs. 3 vorliegende Anträge
5. Die
Abteilungsversammlung ist nicht öffentlich, jedoch haben Mitglieder des
Vorstands des PSV Stuttgart e.V. Anwesenheitsrecht. Die Versammlung kann
Gäste zulassen.
6. Die Beschlüsse
der Abteilungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse
zu Änderung der Abteilungsordnung und zur Auflösung der
PSV-Tauchsportabteilung; sie bedürfen einer 3/4 Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse, die die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit
der Abteilung berühren, dürfen erst nach
Genehmigung durch den PSV-Hauptverein umgesetzt werden. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Wiederholung der
Abstimmung über den gleichen Antrag ist einmal möglich. Die Abstimmung bei
Wahlen erfolgt mit Handzeichen. Auf Antrag wird die Wahl geheim mittels
Stimmzetteln durchgeführt. Stimmenthaltungen und ungültige schriftliche
Stimmabgaben (Stimmzettel) werden nicht gewertet.
7. Über alle
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom
Abteilungsleiter sowie dem Protokollführer im Original zu unterzeichnen ist. §
11
Außerordentliche Abteilungsversammlung
1. Der
Gesamtvorstand der PSV-Tauchsportabteilung kann außerordentliche
Abteilungsversammlungen einberufen.
2. Er ist hierzu
verpflichtet, wenn dies
a) das
Interesse der Abteilung erfordert oder
b) von einem
Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder gegenüber dem geschäftsführenden
3. Eine außerordentliche
Abteilungsversammlung ist gem. § 10 der Abteilungsordnung, ohne die
Terminbindung des Abs. 1, einzuberufen und durchzuführen; ihre Tagesordnung
richtet sich nach den Gründen, die zu der Einberufung geführt haben. §
12
Abteilungsordnungen
1. Die
PSV-Tauchsportabteilung kann sich Abteilungsordnungen ( z.B. Geschäftsordnung,
Trainingsordnung, Badeordnung, Wettkampfordnung, Ehrenordnung etc.) geben.
2. Ordnungen, die
den geschäftsführenden Vorstand betreffen, werden von diesem erlassen. Sie müssen
in jedem Fall vom Gesamtvorstand genehmigt werden.
3. Ordnungen, die
die Sachabteilungen betreffen, werden von diesen erlassen. Sie müssen vom Gesamtvorstand
genehmigt werden.
4. Alle Ordnungen
sind im Rundschreiben der Abteilung einmal zu veröffentlichen und neuen Mitgliedern
in ihrer Gesamtheit zur Verfügung zu stellen. §
13
Abteilungsvorstand
1. Der von der
Abteilungsversammlung auf die Dauer von 1 Jahr zu wählende Abteilungsvorstand
besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und Sachabteilungsleitern
(Gesamtvorstand) und setzt sich zusammen aus:
a)
dem Abteilungsleiter
b)
dem Kassenwart/stellv. Abteilungsleiter
c)
dem Schriftführer/Pressewart d) den Leitern der Sachabteilungen, deren Zahl und Benennung die Abteilungsversammlung bestimmt.
2. Der
Abteilungsvorstand leitet die Abteilung im Rahmen der Satzung des PSV Stuttgart
e.V. und der Beschlüsse der Abteilungsversammlung.
3. Alle
Vorstandssitzungen werden vom Abteilungsleiter oder, in seiner Vertretung, vom
stellv. Abteilungsleiter/Kassenwart nach Bedarf, möglichst jedoch Quartalsweise
mit angemessener Frist einberufen. Diese Einberufung
hat an alle Vorstandsmitglieder bzw., wenn es sich um Sitzungen des geschäftsführenden
Vorstands handelt, an diese Vorstandsmitglieder mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
4. Jede so
einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, sofern mind. die Hälfte der
Mitglieder des Gesamtvorstands und bei Sitzungen des geschäftsführenden
Vorstands dessen Mitglieder vollständig anwesend sind.
5. Die Beschlüsse
bei den Vorstandssitzungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden .
6. Über die
Beschlüsse des Abteilungsvorstands ist Protokoll zu führen; dieses ist vom
Sitzungsvorsitzenden und dem Protokollführer im Original zu unterzeichnen und
allen Vorstandsmitgliedern zukommen zu lassen.
7. Bei
Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstands, die den Aufgabenbereich einer
oder mehrerer Sachabteilungen unmittelbar berühren, ist/sind der/die zuständige(n)
Sachabteilungsleiter als in der Sache stimmberechtigte(r) Sitzungsteilnehmer
zu beteiligen. Hierbei hat jeder Sachabteilungsleiter gleiches Stimmrecht wie
jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Verweigert allerdings der
jew. betroffene Sachabteilungsleiter dem geschäftsführenden Vorstand seine
Zustimmung, so ist eine Entscheidung in der Sache anl. der nächsten Sitzung des
Gesamtvorstands zu treffen. §
14
Auflösung der PSV-Tauchsportabteilung
Die Auflösung der Abteilung kann nur auf einer Abteilungsversammlung
beschlossen werden. Für diesen Beschluß bedarf es 3/4 der Stimmen der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Auflösung der Abteilung
fließt das Abteilungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten gem. § 2
dieser Ordnung an den PSV Stuttgart e.V. GESCHÄFTSORDNUNG in der Fassung vom März 2006 1.
Der Abteilungsleiter vertritt
die Tauchsportabteilung. Er
koordiniert die Vorstandsarbeit. Er
führt den Vorsitz bei Vorstandssitzungen und in der Abteilungshauptversammlung. Zusammen
mit dem stellvertretenden Abteilungsleiter/Kassier führt er die
Mitgliederkartei. Es
ist ihm freigestellt, bei der Erledigung dieser Aufgaben Andere zur Mithilfe
heranzuziehen. 2.
Der Kassenwart und stellvertretende Abteilungleiter vertritt
den Abteilungsleiter. Er
ist für die Finanzen der Tauchsportabteilung verantwortlich. Er
führt eine Gewinn- und Verlustrechnung. Er
ist allein zeichnungsberechtigt für Rechtsgeschäfte, die die Abteilung bis
2.000 Euro belasten; bei Reparaturen der zum Tauchbetrieb notwendigen Geräte ohne
Beschränkung. Vor
der Jahreshauptversammlung legt er das Journal den Kassenprüfern der Abteilung
vor. Er
führt in Verbindung mit dem Abteilungsleiter die Mitgliederkartei mit den
Daten, um den Beitrag über das Lastschriftverfahren einziehen zu können. Er
gibt Änderungen in der Datei an den Abteilungsleiter und den Schriftführer
weiter. Es
ist ihm freigestellt, bei der Erledigung dieser Aufgaben Andere zur Mithilfe
heranzuziehen. 3.
Der Schriftführer und Pressewart ist
verantwortlich für Erstellung und Versand des Abteilungsrundschreibens. Er
fertigt Einladungen für Sitzungen und deren Protokolle. Er
führt eine möglichst langfristige Terminplanung. Er
gibt in Absprache mit dem Vorstand Informationen aus der Vereinsarbeit an Andere
weiter. Es
ist ihm freigestellt, bei der Erledigung dieser Aufgaben Andere zur Mithilfe
heranzuziehen. 4.
Der Ausbildungsleiter koordiniert
in Abstimmung mit den Übungsleitern den Trainingsbetrieb und die Aus- und
Weiterbildung. Er
fertigt mit den Übungsleitern einen Trainingsplan möglichst drei Monate im Voraus. Er
gibt Informationen von und Angebote für Training, Aus- und Weiterbildung an den
Schriftführer zur Veröffentlichung weiter. Es
ist ihm freigestellt, bei der Erledigung dieser Aufgaben Andere zur Mithilfe
heranzuziehen. 5.
Der Gerätewart ist
verantwortlich für Erwerb, Verleih, Reparatur und Verkauf der im Tauchbetrieb
eingesetzten Gerätschaften. Eine Haftung für Schäden, die aus dem Verlust
oder dem Gebrauch der Gegenstände entstehen, ist ausgeschlossen. Er
informiert über die Benutzung der vereinseigenen Geräte und Anlagen. Es
ist ihm freigestellt, bei der Erledigung dieser Aufgaben Andere zur Mithilfe
heranzuziehen. 6.
Der Beauftragte für Veranstaltungen ist
verantwortlich für die Planung und Durchführung von Ausfahrten,
Veranstaltungen und Reisen, ohne Veranstalter im Wortsinn zu sein.
Die Durchführung obliegt den teilnehmenden Mitgliedern eigenverantwortlich. Er
informiert sich über Tauchgewässer und gibt gegebenenfalls Informationen zur
Veröffentlichung an den Schriftführer weiter. Er sorgt nach bestem Wissen für die erforderlichen
Tauchgenehmigungen. Es
ist ihm freigestellt, bei der Erledigung dieser Aufgaben Andere zur Mithilfe
heranzuziehen. 7.
Der Jugendleiter
koordiniert in Abstimmung mit dem Ausbildungsleiter den Trainingsbetrieb und die Aus- und
Weiterbildung für die Jugend. Er initiiert Aktivitäten für die Jugendlichen auch außerhalb
des Trainingsbetriebes. Es
ist ihm freigestellt, bei der Erledigung dieser Aufgaben Andere zur Mithilfe
heranzuziehen. TRAININGS- UND BADEORDNUNG in der Fassung vom März 2006 1.
Die Trainings- und Badeordnung ist für alle von der
PSV-Tauchsportabteilung angesetzten Trainingsstunden gültig. 2.
Ihre Bestimmungen gelten für alle anwesenden Mitglieder der
PSV-Tauchsportabteilung, für Teilnehmer am "Schnuppertraining"
(beitrittswillige Personen) und für Personen, die unter der Aufsicht eines
speziell für sie zuständigen Tauchlehrers/Übungsleiters/Beauftragten im
Rahmen der Ausbildung den VDST-Grundtauchschein bzw. das DTSA-Bronze erwerben möchten. 3.
Nichtmitglieder dürfen sich während der Trainingszeiten der PSV-Tauchsportabteilung
nur im Rahmen des Schnuppertrainings oder der Ausbildung, keinesfalls ohne Aufsicht,
im Schwimmbad aufhalten. Für Minderjährige gilt eine besondere Aufsichtspflicht.
Sie sind von einem Erziehungsberechtigten bzw. einer geeigneten Person, der/die seiner/ihrerseits
Mitglied der PSV-Tauchsportabteilung sein muss, unmittelbar und ständig zu beaufsichtigen. 4.
Das Training darf grundsätzlich nur vom eingeteilten Übungsleiter bzw.
von einem oder mehreren von diesem benannten Vertreter/Vertretern nach Maßgabe
des jew. gültigen Trainingsplans durchgeführt werden. 5.
Der eingeteilte Übungsleiter ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des
Trainings sowie für die Einhaltung der sich aus dem Nutzungsvertrag des PSV
Stuttgart e.V. mit dem Kur- und Bäderamt der Landeshauptstadt Stuttgart vom 12.
November 1992 ergebenden Bestimmungen verantwortlich. Er vertritt den Hausherrn
(Kur- und Bäderamt) und übt somit das Hausrecht aus! 6.
Die in § 2 und 3 Genannten haben den Anordnungen des aufsichtführenden
Übungsleiters bzw. seines Vertreters / seiner Vertreter unbedingt Folge zu
leisten. 7.
Die Benutzung des Bades zum
Zwecke des Trainings bzw. der praktischen Aus- und Weiterbildung im Rahmen der
der PSV-Tauchsportabteilung zur Verfügung gestellten Trainingszeiten erfolgt
auf ausschließliche Gefahr jedes Einzelnen! 8.
Im Übrigen gelten die sich aus
dem Nutzungsvertrag für die Überlassung von Bädern ohne Anwesenheit eines
Mitarbeiters des Badbetreibers des PSV Stuttgart e.V. mit dem Kur- und Bäderamt
der Landeshauptstadt Stuttgart vom 12. November 1992 ergebenden Bestimmungen
sowie die Bäderordnung der Landeshauptstadt Stuttgart. 9.
Die vorliegende Trainings- und Badeordnung der Tauchsportabteilung im PSV
Stuttgart e.V. ist ab dem Datum ihrer Veröffentlichung in deren Organ
"Caisson" gültig. Verleihordnung in der Fassung vom März 2006 1.
Es werden nur Tauchgerätschaften
der Abteilung verliehen. 2.
Ein Verleih der o.a. Gegenstände
erfolgt ausschließlich an Mitglieder
der Tauchsportabteilung. Darüber hinaus muß der Entleiher zumindest im Besitz des Deutschen
Tauchsportabzeichens * (CMAS * oder äquivalent) sein. Dies gilt nicht für
den Entleih der Gerätschaften zur ausschließlichen Benutzung im Rahmen der
Ausbildung oder des Trainings in der PSV-Tauchsportabteilung. 3.
Der Entleiher hat sich selbst
vom ordnungsgemäßen Zustand der ihm entliehenen Gegenstände zu überzeugen!
Der Polizeisportverein, die PSV-Tauchsportabteilung sowie die mit Wartung,
Verleih etc. der Gerätschaften beauftragten Personen schließen für sich und
Dritte jegliche privatrechtliche oder deliktische Haftung aus dem Gebrauch, den
Besitz oder der Nichtgebrauchsfähigkeit der entliehenen Gegenstände ausdrücklich
aus. 4.
Nach dem Erwerb der
Mitgliedschaft in der PSV-Tauchsportabteilung erfolgt die leihweise Überlassung
von Gegenständen aus dem Eigentum der Tauchsportabteilung bei termingerechter,
vollständiger und unbeschädigter Rückgabe der Gegenstände kostenlos. 5.
Die entliehenen Gegenstände
sind der Abteilung bzw. dem von ihr Beauftragten in ordnungsgemäßem Zustand
und unbeschädigt zum vereinbarten Termin zurückzugeben. Eine Weitergabe aller
oder einzelner der entliehenen Gegenstände an andere Abteilungsmitglieder durch
den Entleiher gilt nur dann als ordnungsgemäße Rückgabe, wenn sie vorher mit
dem von der Abteilung Beauftragten schriftlich vereinbart wurde. Aufgetretene Mängel
sind bei der Rückgabe schriftlich und mit kurzer Beschreibung über Art und
Zustandekommen des Mangels - vor allem bei nicht offenkundigen Mängeln - unmißverständlich
mitzuteilen. Druckluftflaschen sind mit einem Restdruck von mindestens 20 bar
zurückzugeben. 6.
Wird die vereinbarte
Ausleihdauer überschritten, so kann pro Überschreitungswoche und entliehenem
Gegenstand eine Strafgebühr in Höhe von 20 Euro berechnet werden. Der sich
ggf. hieraus ergebende Betrag wird von dem der Abteilung bekannten
Beitrags-Einzugskonto des Entleihers zum Ende des jew. Kalenderjahres abgebucht.
Wird der vereinbarte Rückgabetermin um mehr als 4 Wochen überschritten, wird
vom Totalverlust der entliehenen Gegenstände ausgegangen! In diesem Fall werden
sie auf Kosten des Entleihers (Abbuchung) neu beschafft; die entliehenen Gegenstände
gehen dann in das Eigentum des Entleihers über. 7.
Defekte Gerätschaften werden
auf Kosten der Abteilung instandgesetzt. Der Entleiher hat die Reparaturkosten
dann zu tragen, wenn die Gerätschaften während der Dauer des Verleihs durch
ihn oder Dritte grob fahrlässig beschädigt wurden. Beim Verlust der
entliehenen Gerätschaften haftet der Entleiher grundsätzlich mit Neuwertersatz. 8.
Geräte, insbesondere
Atemregler, an denen Veränderungen durch die Montage/ Demontage von Zusatzgeräten
(Finimeter, Inflator, usw.) durch den Entleiher vorgenommen wurden, werden auf
Kosten des jeweiligen Entleihers zur Revision gegeben. Der entsprechende Betrag
wird vom Beitrags-Einzugskonto des Entleihers abgebucht. 9.
Aus den vorstehenden
Verleihbedingungen ergibt sich keinerlei Anspruch der Abteilungsmitglieder gegenüber
der Abteilung auf Entleih von Gegenständen. 9.
Die vorliegende Trainings- und Badeordnung der Tauchsportabteilung im PSV
Stuttgart e.V. ist ab dem Datum ihrer Veröffentlichung in deren Organ
"Caisson" gültig. Stand
März 2006 |
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