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POLIZEISPORTVEREIN  STUTTGART e.V. TAUCHSPORTABTEILUNG

ABTEILUNGSORDNUNG

in der Fassung vom Februar 2006

 

§   1     Name

            Die Abteilung führt den Namen "PSV-Tauchsportabteilung".

            Sie führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und Ordnungen des PSV Stuttgart e.V.

§   2     Zweck der Abteilung

     1.    Die PSV-Tauchsportabteilung fördert und betreibt den Tauchsport als Volkssport. Diesen Zweck ver­folgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der  Abgabenordnung.

     2.    Die PSV-Tauchsportabteilung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für den in Abs. 1 genannten Zweck verwendet werden. Die PSV-Tauchsportabteilung begünstigt keine natürlichen und juristischen Personen durch Ausgaben, die dem in Abs. 1 genannten Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

     3.    Bei einer Auflösung der Abteilung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an den PSV Stuttgart e.V. und darf nur für gemeinnützige (steuerbegünstigte) Zwecke verwendet werden.

     4.    Die PSV-Tauchsportabteilung betätigt sich weder politisch noch wehrsportlich; sie ist weltanschaulich und religiös neutral.

§   3            Geschäftsjahr

            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§   4            Mitgliedschaft in Verbänden

            Die PSV-Tauchsportabteilung ist Mitglied im Verband Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST) und im Württembergischen Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT), deren Satzungen und Ordnungen sie anerkennt.

§   5     Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

     1.    Die PSV-Tauchsportabteilung kennt zwei Arten der Mitgliedschaft; es sind dies

            - ordentliche Mitglieder,
- außerordentliche (fördernde) Mitglieder.

     1.1   Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die die Mitgliedschaft in der PSV-Tauchsportabteilung und die im PSV Stuttgart e.V. durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und erhalten haben.

1.2     Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die PSV-Tauchsportabteilung und ihre Zielsetzung (s. § 2) ideell oder materiell fördern.

     1.3   In der PSV-Tauchsportabteilung können volljährige und minderjährige Personen Mitglieder werden. Volljährige sind Personen nach der Vollendung des 18. Lebensjahres. Minderjährige sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Kinder sind Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres und Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren.

     2     Der Antrag auf Mitgliedschaft ist vom Antragsteller bei einem Vorstandsmitglied einzureichen. Bei Minderjährigen ist der Antrag vom Erziehungsberechtigten zu stellen.

     2.1   Über die Aufnahme sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Mitglieder in die PSV-Tauchsportabteilung entscheidet der Gesamtvorstand der PSV-Tauchsportabteilung. Voraussetzung für die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes ist dessen gültige und von einem Arzt bescheinigte uneingeschränkte körperlich/geistige Tauglichkeit, den Tauchsport mit und ohne Tauchgerät zu betreiben. Diese Voraussetzung gilt auch für Minderjährige, wobei dem behandelnden Arzt überlassen bleibt, in welchem Umfang die Prüfung einer Tauchtauglichkeit vorgenommen werden muß. Grundvoraussetzungen für die Aufnahme als ordentliches oder temporäres Mitglied sind gute Schwimmkenntnisse.

     3.    Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die PSV-Tauchsportabteilung besteht nicht.

     4.    Die Mitgliedschaft in der Tauchsportabteilung endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitglieds. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand der PSV-Tauchsportabteilung und    sofern auch der Austritt aus dem PSV Stuttgart e.V. gewünscht ist –  auch an die Geschäftsstelle des PSV Stuttgart e.V. innerhalb der von Letztgenanntem gesetzten Frist zu richten.

     5.    Die Mitgliedschaft in der PSV-Tauchsportabteilung endet auch, wenn das Mitglied aus dem PSV Stuttgart e.V. ausgetreten oder von diesem oder einem der Verbände, denen die PSV -Tauchsportabteilung angehört (s. § 4) ausgeschlossen worden ist.

     6.    Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Gesamtvorstand der PSV-Tauchsportabteilung beschlossen werden, wenn

     6.1   das Mitglied trotz erfolgter Mahnung (Einschreibebrief) mit dem Jahresbeitrag mehr als 3 Monate im Rückstand ist,

     5.2   sich das Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Ordnungen oder Interessen der PSV-Tauchsportabteilung, eines ihrer Mitglieder oder die Satzungen, Ordnungen oder Interessen des PSV Stuttgart e.V., einer seiner Abteilungen oder eines der Verbände, der die PSV-Tauchsportabteilung angehört (s. § 4) schuldig gemacht hat.

     7.    Der Beschluss und seine Begründung sind dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief an seine letzte bekannte postalische Adresse bekannt zu geben.

     8.    Gegen den Beschluß des Gesamtvorstands kann das betroffene Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich mit Begründung Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über das Widerspruchsverfahren bzw. den Ausschluß des Mitglieds entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung der PSV-Tauchsportabteilung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bis zu diesem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und mit ihr alle Ansprüche, Rechte und Pflichten (s. § 6 ), die sich aus der Mitgliedschaft in der PSV-Tauchsportabteilung ergeben.

     9.    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche, die sich aus der Mitgliedschaft ergaben. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

§   6     Rechte und Pflichten der Mitglieder

     1.    Die Abteilungsordnung und andere von der PSV-Tauchsportabteilung gem. § 12 erlassene Ordnungen sind für die Mitglieder der PSV-Tauchsportabteilung verbindlich.

     2.    Die ordentlichen Mitglieder der PSV-Tauchsportabteilung nehmen aktiv am sportlichen und gesellschaftlichen Abteilungsleben teil. Als Jugendliche haben Sie das aktive sowie für die Funktion des Jugendsprechers das passive Wahlrecht und Volljährige haben das aktive und passive Wahlrecht.

3.         Die natürlichen außerordentlichen Mitglieder der PSV-Tauchsportabteilung haben das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen der PSV-Tauchsportabteilung teilzunehmen. Die außerordentlichen Mitglieder werden im Gesamtvorstand der PSV-Tauchsportabteilung durch den stellv. Abteilungsleiter/Kassenwart vertreten; sie besitzen weder das aktive noch das passive Stimmrecht.

§   7      Beiträge

     1.    Neben dem PSV Stuttgart e.V. erhebt die PSV-Tauchsportabteilung jährlich im Voraus von Mitgliedern einen Abteilungsbeitrag. Bei der Neuaufnahme als ordentliches Mitglied wird ein einmaliger Aufnahmebeitrag erhoben. In den Beiträgen sind Ausbildungskosten grundsätzlich nicht enthalten.

     2.    Der Gesamtvorstand der PSV-Tauchsportabteilung kann im Einzelfall Ausnahmen hinsichtlich des Aufnahmebeitrags beschließen.

     3.    Alle Beiträge an die Abteilung werden grundsätzlich im Wege des Lastschrifteinzugs erhoben.

§   8     Haftungsausschluß

            Die Teilnahme am Vereinsleben geschieht für sämtliche Mitglieder der PSV-Tauchsportabteilung und für Gäste derselben auf die ausschließliche Gefahr jedes Einzelnen! Die PSV-Tauchsportabteilung, ihre Organe und deren natürliche Mitglieder schließen jegliche deliktische oder privatrechtliche Haftung für fahrlässiges oder grob fahrlässiges Handeln für sich und gegenüber Dritten ausdrücklich aus!

§   9     Organe der Abteilung

            Die Organe der PSV-Tauchsportabteilung sind:

            a) die Abteilungsversammlung

            b) der Abteilungsvorstand (Gesamtvorstand)

            c) der geschäftsführende Vorstand (Abteilungsleiter, Kassenwart/stellv. Abteilungsleiter, Schriftführer)

§ 10            Abteilungsversammlung

     1.    Die ordentliche Abteilungsversammlung findet jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres statt.

     2.    Die Einladung mit Tagesordnung und den termingerecht beim Abteilungsvorstand eingegangenen Anträgen müssen den Mitgliedern mind. 14 Tage vor dem Termin der Abteilungsversammlung schriftlich zugehen.

     3.    Anträge zur Abteilungsversammlung können nur unter Einhaltung einer angemessenen Frist, die vom Abteilungsvorstand in der Ankündigung der Abteilungsversammlung im Rundschreiben der Abteilung genannt wird, schriftlich an den Abteilungsvorstand gestellt werden. Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, deren Zulassung die Abteilungsversammlung beschließt. Von dieser Zulassungsmöglichkeit ausdrücklich ausgenommen sind Anträge auf Änderung der Abteilungsordnung oder Auflösung der PSV-Tauchsportabteilung. Beschlussfassungen über die Änderung der Abteilungsordnung oder die Auflösung der Abteilung müssen mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Anträge an die Abteilungsversammlung müssen auf dieser vom jew. Antragsteller persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten werden. Die Wahrnehmung des Stimmrechts ist nur mündlich möglich; ein schriftliches Stimmrecht ist nicht zugelassen.

4.    Die Tagesordnung der Abteilungsversammlung enthält folgende Punkte:

            a)        Geschäftsbericht des Abteilungsleiters

            b)        Geschäftsbericht des Kassenwarts/stellv. Abteilungsleiters

            c)        Bericht der Kassenprüfer

            d)        der Sachabteilungsleiter

            e)        Entlastung des Gesamtvorstands und der Kassenprüfer

            f)        Wahl des Gesamtvorstands der Abteilung und der Kassenprüfer

            g)       Beschlussfassung über gem. Abs. 3 vorliegende Anträge

     5.    Die Abteilungsversammlung ist nicht öffentlich, jedoch haben Mitglieder des  Vorstands des PSV Stuttgart e.V. Anwesenheitsrecht. Die Versammlung kann Gäste zulassen.

     6.    Die Beschlüsse der Abteilungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen  stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse zu Änderung der Abteilungsordnung und zur Auflösung der PSV-Tauchsportabteilung; sie bedürfen einer 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse, die die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit der Abteilung berühren, dürfen erst nach  Genehmigung durch den PSV-Hauptverein umgesetzt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Wiederholung der Abstimmung über den gleichen Antrag ist einmal möglich. Die Abstimmung bei Wahlen erfolgt mit Handzeichen. Auf Antrag wird die Wahl geheim mittels Stimmzetteln durchgeführt. Stimmenthaltungen und ungültige schriftliche Stimmabgaben (Stimmzettel) werden nicht gewertet.

     7.    Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Abteilungsleiter sowie dem Protokollführer im Original zu unterzeichnen ist.

§ 11            Außerordentliche Abteilungsversammlung

     1.    Der Gesamtvorstand der PSV-Tauchsportabteilung kann außerordentliche Abteilungsversammlungen einberufen.

     2.    Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies

            a)     das Interesse der Abteilung erfordert oder

            b)     von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder gegenüber dem geschäftsführenden
         Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

     3.    Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist gem. § 10 der Abteilungsordnung, ohne die Terminbindung des Abs. 1, einzuberufen und durchzuführen; ihre Tagesordnung richtet sich nach den Gründen, die zu der Einberufung geführt haben.

§ 12            Abteilungsordnungen

     1.    Die PSV-Tauchsportabteilung kann sich Abteilungsordnungen ( z.B. Geschäftsordnung, Trainingsordnung, Badeordnung, Wettkampfordnung, Ehrenordnung etc.) geben.

     2.    Ordnungen, die den geschäftsführenden Vorstand betreffen, werden von diesem erlassen. Sie müssen in jedem Fall vom Gesamtvorstand genehmigt werden.

     3.    Ordnungen, die die Sachabteilungen betreffen, werden von diesen erlassen. Sie müssen vom Gesamtvorstand genehmigt werden.

     4.    Alle Ordnungen sind im Rundschreiben der Abteilung einmal zu veröffentlichen und neuen Mitgliedern in ihrer Gesamtheit zur Verfügung zu stellen.

§ 13            Abteilungsvorstand

     1.    Der von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von 1 Jahr zu wählende Abteilungsvorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und Sachabteilungsleitern (Gesamtvorstand) und setzt sich zusammen aus:

          a)        dem Abteilungsleiter

            b)        dem Kassenwart/stellv. Abteilungsleiter

            c)        dem Schriftführer/Pressewart

            d)        den Leitern der Sachabteilungen, deren Zahl und Benennung die Abteilungsversammlung bestimmt.

     2.    Der Abteilungsvorstand leitet die Abteilung im Rahmen der Satzung des PSV Stuttgart e.V. und der Beschlüsse der Abteilungsversammlung.

     3.    Alle Vorstandssitzungen werden vom Abteilungsleiter oder, in seiner Vertretung, vom stellv. Abteilungsleiter/Kassenwart nach Bedarf, möglichst jedoch Quartalsweise mit angemessener Frist einberufen. Diese Einberufung hat an alle Vorstandsmitglieder bzw., wenn es sich um Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands handelt, an diese Vorstandsmitglieder mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

     4.    Jede so einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, sofern mind. die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstands und bei Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands dessen Mitglieder vollständig anwesend sind.

     5.    Die Beschlüsse bei den Vorstandssitzungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden .

     6.    Über die Beschlüsse des Abteilungsvorstands ist Protokoll zu führen; dieses ist vom Sitzungsvorsitzenden und dem Protokollführer im Original zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zukommen zu lassen.

     7.    Bei Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstands, die den Aufgabenbereich einer oder mehrerer Sachabteilungen unmittelbar berühren, ist/sind der/die zuständige(n) Sachabteilungsleiter als in der Sache stimmberechtigte(r) Sitzungsteilnehmer zu beteiligen. Hierbei hat jeder Sachabteilungsleiter gleiches Stimmrecht wie jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Verweigert allerdings der jew. betroffene Sachabteilungsleiter dem geschäftsführenden Vorstand seine Zustimmung, so ist eine Entscheidung in der Sache anl. der nächsten Sitzung des Gesamtvorstands zu treffen.

§ 14            Auflösung der PSV-Tauchsportabteilung

            Die Auflösung der Abteilung kann nur auf einer Abteilungsversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluß bedarf es 3/4 der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Auflösung der Abteilung fließt das Abteilungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten gem. § 2 dieser Ordnung an den PSV Stuttgart e.V.

 

GESCHÄFTSORDNUNG

in der Fassung vom März 2006

 

1.    Der Abteilungsleiter

vertritt die Tauchsportabteilung.

Er koordiniert die Vorstandsarbeit.

Er führt den Vorsitz bei Vorstandssitzungen und in der Abteilungshauptversammlung.

Zusammen mit dem stellvertretenden Abteilungsleiter/Kassier führt er die Mitgliederkartei.

Es ist ihm freigestellt, bei der Erledigung dieser Aufgaben Andere zur Mithilfe heranzuziehen.

2.    Der Kassenwart und stellvertretende Abteilungleiter

vertritt den Abteilungsleiter.

Er ist für die Finanzen der Tauchsportabteilung verantwortlich.

Er führt eine Gewinn- und Verlustrechnung.

Er ist allein zeichnungsberechtigt für Rechtsgeschäfte, die die Abteilung bis 2.000 Euro belasten; bei Reparaturen der zum Tauchbetrieb notwendigen Geräte ohne Beschränkung.

Vor der Jahreshauptversammlung legt er das Journal den Kassenprüfern der Abteilung vor.

Er führt in Verbindung mit dem Abteilungsleiter die Mitgliederkartei mit den Daten, um den Beitrag über das Lastschriftverfahren einziehen zu können.

Er gibt Änderungen in der Datei an den Abteilungsleiter und den Schriftführer weiter.

Es ist ihm freigestellt, bei der Erledigung dieser Aufgaben Andere zur Mithilfe heranzuziehen.

3.    Der Schriftführer und Pressewart

ist verantwortlich für Erstellung und Versand des Abteilungsrundschreibens.

Er fertigt Einladungen für Sitzungen und deren Protokolle.

Er führt eine möglichst langfristige Terminplanung.

Er gibt in Absprache mit dem Vorstand Informationen aus der Vereinsarbeit an Andere weiter.

Es ist ihm freigestellt, bei der Erledigung dieser Aufgaben Andere zur Mithilfe heranzuziehen.

4.    Der Ausbildungsleiter

koordiniert in Abstimmung mit den Übungsleitern den Trainingsbetrieb und die Aus- und Weiterbildung.

Er fertigt mit den Übungsleitern einen Trainingsplan möglichst drei Monate im Voraus. Er gibt Informationen von und Angebote für Training, Aus- und Weiterbildung an den Schriftführer zur Veröffentlichung weiter.

Es ist ihm freigestellt, bei der Erledigung dieser Aufgaben Andere zur Mithilfe heranzuziehen.

5.    Der Gerätewart

ist verantwortlich für Erwerb, Verleih, Reparatur und Verkauf der im Tauchbetrieb eingesetzten Gerätschaften. Eine Haftung für Schäden, die aus dem Verlust oder dem Gebrauch der Gegenstände entstehen, ist ausgeschlossen.

Er informiert über die Benutzung der vereinseigenen Geräte und Anlagen.

Es ist ihm freigestellt, bei der Erledigung dieser Aufgaben Andere zur Mithilfe heranzuziehen.

6.    Der Beauftragte für Veranstaltungen

ist verantwortlich für die Planung und Durchführung von Ausfahrten, Veranstaltungen und Reisen, ohne Veranstalter im Wortsinn zu sein. Die Durchführung obliegt den teilnehmenden Mitgliedern eigenverantwortlich.

Er informiert sich über Tauchgewässer und gibt gegebenenfalls Informationen zur Veröffentlichung an den Schriftführer weiter. Er sorgt nach bestem Wissen für die erforderlichen Tauchgenehmigungen.

Es ist ihm freigestellt, bei der Erledigung dieser Aufgaben Andere zur Mithilfe heranzuziehen.

7.    Der Jugendleiter

koordiniert in Abstimmung mit dem Ausbildungsleiter den Trainingsbetrieb und die Aus- und Weiterbildung für die Jugend. Er initiiert Aktivitäten für die Jugendlichen auch außerhalb des Trainingsbetriebes.

Es ist ihm freigestellt, bei der Erledigung dieser Aufgaben Andere zur Mithilfe heranzuziehen.

 

TRAININGS- UND BADEORDNUNG

in der Fassung vom März 2006

 

1.    Die Trainings- und Badeordnung ist für alle von der PSV-Tauchsportabteilung angesetzten Trainingsstunden gültig.

2.    Ihre Bestimmungen gelten für alle anwesenden Mitglieder der PSV-Tauchsportabteilung, für Teilnehmer am "Schnuppertraining" (beitrittswillige Personen) und für Personen, die unter der Aufsicht eines speziell für sie zuständigen Tauchlehrers/Übungsleiters/Beauftragten im Rahmen der Ausbildung den VDST-Grundtauchschein bzw. das DTSA-Bronze erwerben möchten.

3.    Nichtmitglieder dürfen sich während der Trainingszeiten der PSV-Tauchsportabteilung nur im Rahmen des Schnuppertrainings oder der Ausbildung, keinesfalls ohne Aufsicht, im Schwimmbad aufhalten. Für Minderjährige gilt eine besondere Aufsichtspflicht. Sie sind von einem Erziehungsberechtigten bzw. einer geeigneten Person, der/die seiner/ihrerseits Mitglied der PSV-Tauchsportabteilung sein muss, unmittelbar und ständig zu beaufsichtigen.
Die aktive Teilnahme dieser aufsichtführenden Person am Training ist hierbei ausgeschlossen!

4.    Das Training darf grundsätzlich nur vom eingeteilten Übungsleiter bzw. von einem oder mehreren von diesem benannten Vertreter/Vertretern nach Maßgabe des jew. gültigen Trainingsplans durchgeführt werden.

5.    Der eingeteilte Übungsleiter ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Trainings sowie für die Einhaltung der sich aus dem Nutzungsvertrag des PSV Stuttgart e.V. mit dem Kur- und Bäderamt der Landeshauptstadt Stuttgart vom 12. November 1992 ergebenden Bestimmungen verantwortlich. Er vertritt den Hausherrn (Kur- und Bäderamt) und übt somit das Hausrecht aus!

6.    Die in § 2 und 3 Genannten haben den Anordnungen des aufsichtführenden Übungsleiters bzw. seines Vertreters / seiner Vertreter unbedingt Folge zu leisten.

7.    Die Benutzung des Bades zum Zwecke des Trainings bzw. der praktischen Aus- und Weiterbildung im Rahmen der der PSV-Tauchsportabteilung zur Verfügung gestellten Trainingszeiten erfolgt auf ausschließliche Gefahr jedes Einzelnen!
Der PSV Stuttgart e.V., die PSV-Tauchsportabteilung, ihre Organe und deren natürliche Vertreter schließen jegliche deliktische oder privatrechtliche Haftung für fahrlässiges oder auch grob fahrlässiges Handeln, durch das ein Dritter an seiner körperlichen Unversehrtheit oder seinem materiellen Vermögen geschädigt oder sonstwie beeinträchtigt wird, für sich und gegenüber Dritten ausdrücklich aus!

8.    Im Übrigen gelten die sich aus dem Nutzungsvertrag für die Überlassung von Bädern ohne Anwesenheit eines Mitarbeiters des Badbetreibers des PSV Stuttgart e.V. mit dem Kur- und Bäderamt der Landeshauptstadt Stuttgart vom 12. November 1992 ergebenden Bestimmungen sowie die Bäderordnung der Landeshauptstadt Stuttgart.

9.    Die vorliegende Trainings- und Badeordnung der Tauchsportabteilung im PSV Stuttgart e.V. ist ab dem Datum ihrer Veröffentlichung in deren Organ "Caisson" gültig.

 

 

Verleihordnung

in der Fassung vom März 2006

 

1.    Es werden nur Tauchgerätschaften der Abteilung verliehen.

2.    Ein Verleih der o.a. Gegenstände erfolgt ausschließlich an Mitglieder der Tauchsportabteilung. Darüber hinaus muß der Entleiher zumindest im Besitz des Deutschen Tauchsportabzeichens * (CMAS * oder äquivalent) sein. Dies gilt nicht für den Entleih der Gerätschaften zur ausschließlichen Benutzung im Rahmen der Ausbildung oder des Trainings in der PSV-Tauchsportabteilung.

3.    Der Entleiher hat sich selbst vom ordnungsgemäßen Zustand der ihm entliehenen Gegenstände zu überzeugen! Der Polizeisportverein, die PSV-Tauchsportabteilung sowie die mit Wartung, Verleih etc. der Gerätschaften beauftragten Personen schließen für sich und Dritte jegliche privatrechtliche oder deliktische Haftung aus dem Gebrauch, den Besitz oder der Nichtgebrauchsfähigkeit der entliehenen Gegenstände ausdrücklich aus.

4.    Nach dem Erwerb der Mitgliedschaft in der PSV-Tauchsportabteilung erfolgt die leihweise Überlassung von Gegenständen aus dem Eigentum der Tauchsportabteilung bei termingerechter, vollständiger und unbeschädigter Rückgabe der Gegenstände kostenlos.

5.    Die entliehenen Gegenstände sind der Abteilung bzw. dem von ihr Beauftragten in ordnungsgemäßem Zustand und unbeschädigt zum vereinbarten Termin zurückzugeben. Eine Weitergabe aller oder einzelner der entliehenen Gegenstände an andere Abteilungsmitglieder durch den Entleiher gilt nur dann als ordnungsgemäße Rückgabe, wenn sie vorher mit dem von der Abteilung Beauftragten schriftlich vereinbart wurde. Aufgetretene Mängel sind bei der Rückgabe schriftlich und mit kurzer Beschreibung über Art und Zustandekommen des Mangels - vor allem bei nicht offenkundigen Mängeln - unmißverständlich mitzuteilen. Druckluftflaschen sind mit einem Restdruck von mindestens 20 bar zurückzugeben.

6.    Wird die vereinbarte Ausleihdauer überschritten, so kann pro Überschreitungswoche und entliehenem Gegenstand eine Strafgebühr in Höhe von 20 Euro berechnet werden. Der sich ggf. hieraus ergebende Betrag wird von dem der Abteilung bekannten Beitrags-Einzugskonto des Entleihers zum Ende des jew. Kalenderjahres abgebucht. Wird der vereinbarte Rückgabetermin um mehr als 4 Wochen überschritten, wird vom Totalverlust der entliehenen Gegenstände ausgegangen! In diesem Fall werden sie auf Kosten des Entleihers (Abbuchung) neu beschafft; die entliehenen Gegenstände gehen dann in das Eigentum des Entleihers über.

7.    Defekte Gerätschaften werden auf Kosten der Abteilung instandgesetzt. Der Entleiher hat die Reparaturkosten dann zu tragen, wenn die Gerätschaften während der Dauer des Verleihs durch ihn oder Dritte grob fahrlässig beschädigt wurden. Beim Verlust der entliehenen Gerätschaften haftet der Entleiher grundsätzlich mit Neuwertersatz.

8.    Geräte, insbesondere Atemregler, an denen Veränderungen durch die Montage/ Demontage von Zusatzgeräten (Finimeter, Inflator, usw.) durch den Entleiher vorgenommen wurden, werden auf Kosten des jeweiligen Entleihers zur Revision gegeben. Der entsprechende Betrag wird vom Beitrags-Einzugskonto des Entleihers abgebucht.

9.    Aus den vorstehenden Verleihbedingungen ergibt sich keinerlei Anspruch der Abteilungsmitglieder gegenüber der Abteilung auf Entleih von Gegenständen.

9.    Die vorliegende Trainings- und Badeordnung der Tauchsportabteilung im PSV Stuttgart e.V. ist ab dem Datum ihrer Veröffentlichung in deren Organ "Caisson" gültig.

 

Stand März 2006

 
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Letzte Änderung 27.02.06